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ARCHIV GEWISSENSFREIHEIT
1996 - 2022
herausgegeben von Paul Tiedemann

2. Steuerverweigerung aus Gewissensgründen
2.4 Rechtsprechung
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Schweizerisches Bundesgericht
Urteil v. 22.11.2011
2C_360/2010
EuGRZ 39 (2012), 329-331

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin verlangt die Reduktion der für das Jahr 2005 veranlagten Kantonssteuer um 0,813%. Das entspreche dem Anteil, den der Kanton für die Bezahlung der Pfarrergehälter aufwende. Ihr sei es als Atheistin, die keiner Kirche angehöre, nicht zumutbar, über die von ihr zu entrichtende Steuer für die Gehälter der Pfarrer aufzukommen. Sie beruft sich auf das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 Bundesverfassung, Art. 14 Kantonsverfassung und Art. 9 EMRK.

Aus den Gründen:

[2.1] Art. 15 BV gewährleistet die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Abs. 1); niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören (Abs. 4). Art. 49 Abs. 6 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) garantierte zudem ausdrücklich, dass niemand gehalten sei, Steuern zu zahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden. Diese Regel wird heute direkt aus Art. 15 Abs. 1 BV abgeleitet. ...

[2.2] Nach der Rechtsprechung galt die Garantie von Art. 49 Abs. 6 aBV nur für die eigentliche Kirchensteuern, ... Dagegen bezog sie sich nicht auf die allgemeinen Steuern, mit denen die Kantone die Aufwendungen einer öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche finanzieren. Bei Beiträgen, welche die Gemeinden aus ihren allgemeinen Mitteln den genannten Kirchen zuwendeten, fand Art. 49 Abs. 6 aBV allerdings Anwendung, und die Steuerpflichtigen, die der unterstützten Kirche nicht angehörten, konnten eine entsprechende Reduktion ihrer Gemeindesteuern verlangen ...

[3.1] ... Die Steuererträge fließen ... grundsätzlich in die allgemeine Staatskasse, sie sind ohne entgegenstehende ausdrückliche Anordnung nicht zweckgebunden ...

Aufgrund der Allgemeinheit der Steuer spielt bei deren Erghebung die Religionszugehörigkeit keine Rolle. Die Pflicht zu ihrer Bezahlung gründet auf dem allgemeinen Mittelbedarf des Staates und nicht auf der Verfolgung besonderer religiöser Zwecke; ein religiöser Zwang geht deshalb davon nicht aus. Die Steuerpflicht kann daher von vorneherein nicht mit Argumenten bestritten werden, die die Mittelverwendung durch den Staat betreffen; denn bei Letzterer ist die Verbindung zur Mittelbeschaffung bei Steuerpflichtigen derart lose, dass nicht gesagt werden kann, der Einzelne unterstütze mittels seiner Steuern eine bestimmte Religionsgemeinschaft. Nur in diesem Fall wäre seine Glaubens- und Gewissensfreiheit - als subjektives Individualrecht ... - betroffen. Davon kann indessen schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil nach den Berechnungen der Beschwerdeführerin lediglich ein verschwindend kleiner Anteil vom Gesamtbudget (0,813%) für Kultuszwecke verwendet wird. ...

Auch nach der Rechtsprechung der Strassburgeer Organe zu Art. 9 EMRK kann die Zahlung der Steuern nicht unter Berufung auf Gewissensgründe verweigert werden, weil 40% davon für Rüstungsausgaben verwendet werden. Ebenso wenig erlaubt Art. 9 EMRK eine Verweigerung von Sozialversicherungsbeiträgen, weil diese auch für Zahlungen für Abtreibungen dienen. Schließlich kann der Abschluss einer obligatorischen Haftpflichtversicherung und die damit verbundene Prämienzahlung nicht unter Berufung auf das individuelle Gewissen verweigert werden (Nachweise bei Jochen Abr. Frowein / Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2009, Art. 9 N. 21 f.).